Sondernutzungsrecht vs. Sondereigentum
Die Begrifflichkeiten, über die man beim Wohnungs- bzw. Hauskauf stolpert, sind oftmals nicht sofort leicht zu verstehen. Mit unserer neuen Rubrik „Begriffe die man beim Hauskauf kennen sollte“, möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben – viel Spaß!
Sondereigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz (§5 WEG Abs. 1) definiert Sondereigentum als “bestimmte Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird.” In diesem Sinne können alle Teile, die nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sind, als Sondereigentum deklariert werden.
Beispiele des Sondereigentums sind:
- Alle Räume der Wohnung
- Innenwände (nichts tragende)
- Sanitäre Installationen
- Balkon (außer Außenwände und Balkondecke)
Sondernutzungsrecht
Wer laut ‘Deutschem Wohnungseigentumsrecht’ ein Sondernutzungsrecht auf eine dem Gemeinschaftseigentum gehörende Fläche oder Gebäudebestandteile besitzt, hat die Befugnis den Teil unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen.
Sondernutzungsrechte bestehen häufig an
- Gartenflächen,
- im Freien liegende KFZ-Stellplätzen,
- Dach- und Speicherräumen.
Gemeinschaftseigentum
Was nicht explizit als Sondereigentum bestimmt wird, ist dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Zum Gemeinschaftseigentum zählen sämtliche Flächen, welche von allen Wohnungseigentümern gleichberechtigt genutzt werden. Hierzu gehören in jedem Fall die gesamten tragenden Teile des Gebäudes, das Treppenhaus, Dach und Fenster, sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (siehe §5 WEG Abs. 2).
Dieser Text dient lediglich der Information. Wir übernehmen keine Verantwortung über die rechtliche Korrektheit dieser Angaben.
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